
Zu meiner Person:
Markus Klaumann *1968
Staatlich anerkannter Diplom-Sozialarbeiter
Zertifizierter Verfahrensbeistand
Zertifizierter Mediator
Lebenslauf
- Studium der Sozialarbeit an der FH Köln
- Staatliche Anerkennung beim Erzbistum Köln
- Langjährige Tätigkeit als Diplom-Sozialarbeiter des Allgemeinen
Sozialen Dienstes auf dem Jugendamt - Seit 01.09.2004 selbständig als Fallmanager, Verfahrensbeistand und Mediator
Schwerpunkte meiner Arbeit auf dem Jugendamt:
- Trennungs- und Scheidungsberatung
- Beratung in Sorgerechtsangelegenheiten
- Erziehungsberatung
- Erstellung einer Diagnose bei Familienkrisen
mit anschließender Indikation - Soziale Trainingskurse
Schwerpunkte meiner Arbeit seit meiner Selbständigkeit:
- Clearing/Diagnostik, Krisenintervention gem. analog § 31 SGB VIII und Erziehungsbeistandschaften gem. § 30 SGB VIII (bis 2008 für die umliegenden Jugendämter im Kreis Wesel und Kreis Kleve)
- Verfahrensbeistandschaften gem. § 158 Abs. 4 Satz 3 FamFG als Interessenvertreter – Anwalt der Kinder – in einem familiengerichtlichen Verfahren
- Mediation gem. § 156 FamFG i.V.m. § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG im (außer-)gerichtlichen Verfahren: Hinwirken auf eine einvernehmliche Lösung zum Wohle der Kinder
Arbeitsphilosophie:
Im Vordergrund meiner Arbeit steht das Kind und dessen Wohlbefinden. Mein angestrebtes Ziel ist es, in die Gefühls- und Lebenswelt des Kindes vorzudringen, um im Anschluss daran die Eltern und die am Verfahren beteiligten Erwachsenen für die Nöte und Bedürfnisse des Kindes zu sensibilisieren. Dazu gehört auch, die Eltern für eine konstruktive, dem Kindeswohl angemessene Lösungsstrategie zu gewinnen, um weitere seelische Schäden von den Kindern abwenden zu können.
Als zertifizierter Mediator begleite ich Eltern in einem Prozess, den sie in erster Linie - mit meiner fachlich reflektierenden Unterstützung - selbst zu gestalten und zu verantworten haben. Ziel dabei ist es, lösungsorientiert auf eine einvernehmliche Regelung hinzuwirken. Sollte dies nicht gelingen, werden meine Eindrücke und Einschätzungen ans Gericht weitergeleitet, das dann auf dieser Basis eine Entscheidung treffen kann.
Bei möglichen Kindeswohlgefährdungen gehe ich in meiner Arbeit sehr gewissenhaft und fachlich fundiert vor, wobei sowohl die gesetzlichen Bestimmungen - gerade im Hinblick auf die § 8 a Abs. 3 SGB VIII; §§ 1666 f. BGB; Art. 6 Abs. 3 GG; § 157 FamFG - berücksichtigt werden, als auch meine jahrelange Berufserfahrung (seit 1997 im Bereich Kindewohlgefährdung tätig) in die Beurteilung der jeweiligen Familiensache mit einfließt.